Artikel 6 VO (EU) 2019/33
Nationales Verfahren
Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Schutzantrag an die Kommission, so fügt er eine Erklärung bei, dass der vom Antragsteller eingereichte Antrag seiner Auffassung nach die Bedingungen für den Schutz gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den darauf beruhenden Bestimmungen erfüllt und dass er bescheinigt, dass das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die im nationalen Verfahren eingegangenen zulässigen Einsprüche. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission fortlaufend über alle nationalen Gerichtsverfahren, die sich auf den Schutzantrag auswirken könnten.
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