Artikel 2 VO (EU) 2019/33
Zu schützender Name
(1) Der als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützende Name wird nur in den Sprachen eingetragen, die traditionell zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden.
(2) Der Name einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe wird in der Originalschrift eingetragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.
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