Artikel 3 VO (EU) 2019/33

Antragsteller

Ein Einzelerzeuger kann als Antragsteller im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, sofern nachgewiesen wird, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will, und
b)
das abgegrenzte geografische Gebiet besitzt Eigenschaften, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder das Erzeugnis weist andere Eigenschaften als die in den Nachbargebieten hergestellten Erzeugnisse auf.

Besteht eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe aus dem Namen des Betriebs des antragstellenden Einzelerzeugers oder enthält sie diesen, dürfen andere Erzeuger nicht daran gehindert werden, diesen Namen zu verwenden, wenn sie die Produktspezifikation einhalten.

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