Artikel 4 VO (EU) 2019/33
Zusätzliche Anforderungen für Produktspezifikationen
(1) Bei der Beschreibung der Weinbauerzeugnisse ist die entsprechende Kategorie/sind die entsprechenden Kategorien von Weinbauerzeugnissen aus Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugeben.
(2) Ist in der Produktspezifikation festgelegt, dass das Verpacken, einschließlich der Abfüllung, innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets oder innerhalb eines Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets stattfinden muss, so muss die Produktspezifikation auch eine Rechtfertigung dafür enthalten, warum das Verpacken in dem speziellen Fall in dem betreffenden geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten, wobei dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist.
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