Artikel 21 VO (EU) 2019/33

Zulässigkeit eines Löschungsantrags

(1) Für die Zwecke des Artikels 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist ein ordnungsgemäß begründeter Löschungsantrag zulässig, wenn

a)
er den Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht und
b)
er aus den in Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gründen gestellt wird.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass der Löschungsantrag unzulässig ist, so teilt sie der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands bzw. der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

(3) Ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärungen gegen eine Löschung sind nur zulässig, wenn der Beteiligte darin darlegt, dass der eingetragene Name für seine Geschäfte von Belang ist.

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