Artikel 22 VO (EU) 2019/33
Zeitweilige Etikettierung und Aufmachung
Nach der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe an die Kommission können die Erzeuger diesen Namen bei der Etikettierung und Aufmachung angeben und nationale Logos und Angaben unter Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, verwenden.
Die Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, die Unionsangaben „geschützte Ursprungsbezeichnung” oder „geschützte geografische Angabe” und die Unionsabkürzungen „g.U.” oder „g.g.A.” dürfen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schutz gewährt wird, bei der Etikettierung angegeben werden.
Wird der Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Unterabsatz 1 etikettierten Weinbauerzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
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