Artikel 24 VO (EU) 2019/33

Sprache und Schreibweise des traditionellen Begriffs

(1) Ein traditioneller Begriff wird eingetragen:

a)
entweder in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, oder
b)
in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird.

(2) Der traditionelle Begriff wird in seiner Originalschreibweise und in der Originalschrift eingetragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist zusammen mit dem Namen in Originalschrift eine Transkription in lateinischen Buchstaben einzutragen.

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