Artikel 25 VO (EU) 2019/33

Antragsteller

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder die in Drittländern ansässigen repräsentativen Berufsorganisationen können den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen.

(2) Eine „repräsentative Berufsorganisation” ist eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit gleichen Vorschriften, die im Gebiet einer oder mehrerer geschützter Ursprungsbezeichnungen oder geschützter geografischer Angaben für Wein tätig ist, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des betreffenden Gebiets angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Gebiets auf sie entfallen. Eine repräsentative Berufsorganisation darf nur für die von ihr erzeugten Weinbauerzeugnisse einen Schutzantrag einreichen.

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