Artikel 26 VO (EU) 2019/33

Zulässigkeit des Antrags

(1) Ein Schutzantrag gilt als zulässig, wenn er im Einklang mit Artikel 25 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 21 und Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht wird und ordnungsgemäß ausgefüllt ist.

Ein Antrag gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn er folgende Angaben enthält:

a)
den als traditionellen Begriff zu schützenden Namen;
b)
die Art des traditionellen Begriffs und die Angabe, ob er unter Artikel 112 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fällt;
c)
die Sprache des zu schützenden traditionellen Begriffs;
d)
die betreffende(n) Kategorie(n) der Weinbauerzeugnisse;
e)
eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung und der Verwendungsbedingungen;
f)
die betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben.

(2) Dem Antrag sind eine Kopie der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats oder der für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften für die Verwendung dieses Begriffs sowie ein Verweis auf die Veröffentlichung dieser Vorschriften beizufügen.

(3) Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder wurden die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht zusammen mit dem Antrag vorgelegt, so ist der Antrag unzulässig.

(4) Ist der Antrag unzulässig, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe der Unzulässigkeit unterrichtet, wobei ihnen bzw. ihm mitgeteilt wird, dass es ihnen bzw. ihm freisteht, einen neuen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag einzureichen.

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