Artikel 27 VO (EU) 2019/33

Gültigkeitsbedingungen

(1) Ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs gilt als gültig, wenn der Name, der geschützt werden soll,

a)
den Anforderungen an einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie den Anforderungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung entspricht;
b)
ausschließlich aus einem der beiden folgenden Elemente besteht:

i)
einem Namen, der traditionell im Handel in einem großen Teil des Gebiets der Union oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird, oder
ii)
einem bekannten Namen, der traditionell im Handel zumindest im Gebiet des Mitgliedstaats oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird;

c)
nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist und
d)
in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats definiert und geregelt ist oder Verwendungsbedingungen unterliegt, die in Vorschriften für Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland, einschließlich der Vorschriften von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind.

Buchstabe b gilt nicht für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b bedeutet „traditionell verwendet” :

a)
mindestens fünf Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, eingereicht wurde;
b)
mindestens 15 Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird, eingereicht wurde.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c bedeutet „Gattungsbezeichnung” , dass der Name, obwohl er mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einem Ort oder einem besonderen geschichtlichen Ereignis im Zusammenhang mit einem Weinbauerzeugnis in Verbindung gebracht wird, in der Union der gemeinhin übliche Name für dieses Erzeugnis geworden ist.

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