Artikel 28 VO (EU) 2019/33

Prüfung durch die Kommission

(1) Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingeht.

(2) Die Kommission prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 26 und 27 erfüllt sind, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Veröffentlichung des Schutzantrags im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4) Entspricht ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs nicht den Bedingungen dieses Kapitels, teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags oder die Übermittlung von Bemerkungen fest.

(5) Werden die Hindernisse vom Antragsteller nicht vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 beseitigt, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung des Antrags.

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