Artikel 33 VO (EU) 2019/33

Gleichlautende Namen

(1) Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Schutzantrag vorliegt und der mit einem bereits gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützten traditionellen Begriff ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu einer irrigen Annahme in Bezug auf die Beschaffenheit, Güte oder den tatsächlichen Ursprung der Weinbauerzeugnisse verleitet, wird nicht eingetragen, auch wenn er zutreffend ist.

Ein eingetragener gleichlautender Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Begriff zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für vor dem 1. August 2009 geschützte traditionelle Begriffe, die ganz oder teilweise mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einer Keltertraubensorte oder ihrem Synonym gemäß Anhang IV gleichlautend sind.

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