Artikel 37 VO (EU) 2019/33
Zulässigkeit eines Löschungsantrags
(1) Ein begründeter Löschungsantrag ist zulässig, wenn
- a)
- er von einem Mitgliedstaat oder Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse bei der Kommission eingereicht wurde und
- b)
- einer der in Artikel 36 genannten Gründe zutrifft.
Ein hinreichend begründeter Löschungsantrag ist nur zulässig, wenn das berechtigte Interesse des Antragstellers nachgewiesen wird.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass der Löschungsantrag unzulässig ist, so teilt sie der Behörde bzw. der Person, die den Antrag übermittelt hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.
(3) Die Kommission stellt den betroffenen Behörden und Personen den Löschungsantrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zur Verfügung.
(4) Begründete Einsprüche gegen Löschungsanträge sind nur zulässig, wenn eine interessierte Person nachweist, dass der eingetragene Name für ihre Geschäfte nach wie vor von Belang ist.
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