Artikel 38 VO (EU) 2019/33

Vorschriften für in Drittländern verwendete traditionelle Begriffe

(1) Die Begriffsbestimmung für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt entsprechend für Begriffe, die in Drittländern traditionell für Weinbauerzeugnisse zusammen mit geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen gemäß den Rechtsvorschriften dieser Drittländer verwendet werden.

(2) Bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern, deren Etiketten andere traditionelle Angaben als die traditionellen Begriffe der in Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 genannten Datenbank „E-Bacchus” tragen, dürfen diese traditionellen Angaben gemäß den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, auf den Etiketten verwendet werden.

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