Artikel 40 VO (EU) 2019/33

Anbringung der obligatorischen Angaben

(1) Die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind in unverwischbaren Schriftzeichen, die sich von allen anderen schriftlichen Angaben und Abbildungen deutlich abheben, zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass das Behältnis umgedreht werden muss.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die folgenden obligatorischen Angaben außerhalb des in Absatz 1 genannten Sichtbereichs angebracht werden:

a)
Stoffe oder Erzeugnisse gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, wenn das Verzeichnis der Zutaten elektronisch bereitgestellt wird;
b)
die Angabe des Einführers;
c)
die Partienummer und;
d)
das Mindesthaltbarkeitsdatum.

(3) Die Buchstaben der in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 41 Absatz 1 genannten Angaben müssen unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 mm groß sein.

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