Artikel 41 VO (EU) 2019/33

Anwendung bestimmter horizontaler Vorschriften

(1) Zur Angabe bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Sulfite, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse die in Anhang I Teil A aufgeführten Angaben zu verwenden.

(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 können durch die entsprechenden in Anhang I Teil B aufgeführten Piktogramme ergänzt werden.

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