Artikel 42 VO (EU) 2019/33

Vermarktung und Ausfuhr

(1) Weinbauerzeugnisse, deren Etikettierung oder Aufmachung den Bedingungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weder innerhalb der Union vermarktet noch ausgeführt werden.

(2) Abweichend von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 und Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten, wenn Weinbauerzeugnisse zur Ausfuhr bestimmt sind, Angaben und Aufmachungen zulassen, die nicht mit den geltenden Unionsvorschriften für die Etikettierung und Aufmachung vereinbar sind, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands diese Angaben oder Aufmachungen für Weinbauerzeugnisse verlangen. Diese Angaben können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union aufgeführt werden.

(3) Abweichend von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 und Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten bei Weinbauerzeugnissen, die zum Verbrauch an Bord von Flugzeugen bestimmt sind, Aufmachungen zulassen, die gegen die geltenden Unionsvorschriften für die Aufmachung verstoßen, wenn diese Aufmachung der Weinbauerzeugnisse aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

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