Artikel 50 VO (EU) 2019/33

Name der Keltertraubensorte

(1) Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die für die Herstellung der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden, dürfen auf den Etiketten der betreffenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Buchstaben a und b aufgeführt werden, wenn diese in der Union hergestellt werden, oder unter den Bedingungen der Buchstaben a und c, wenn sie in Drittländern hergestellt werden.

a)
Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme dürfen unter folgenden Bedingungen angegeben werden:

i)
Wird nur eine Keltertraubensorte oder ihr Synonym genannt, so müssen mindestens 85 % des Erzeugnisses aus dieser Sorte hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:

die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

ii)
werden zwei oder mehrere Keltertraubensorten oder ihre Synonyme genannt, so müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses aus diesen Sorten hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:

die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Die Keltertraubensorten müssen auf dem Etikett in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen derselben Größe angegeben werden.

b)
Für in der Union hergestellte Weinbauerzeugnisse müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der Klassifizierung der Keltertraubensorten gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind.

Für Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von der Pflicht zur Klassifizierung ausgenommen sind, müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein verwalteten „Internationalen Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme” aufgeführt sind.

c)
Für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern müssen die Vorschriften für die Verwendung der Namen der Keltertraubensorten oder ihrer Synonyme den Vorschriften entsprechen, die für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland gelten, einschließlich denjenigen, die von repräsentativen Berufsorganisationen ausgearbeitet wurden, und müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme im Verzeichnis mindestens einer der folgenden Organisationen aufgeführt sein:

i)
Internationale Organisation für Rebe und Wein;
ii)
Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;
iii)
Internationaler Rat für pflanzengenetische Ressourcen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Weinbauerzeugnisse, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, auf deren Etikett jedoch die Keltertraubensorte angegeben ist, gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zertifiziert.

Im Falle von Schaumwein und Qualitätsschaumwein dürfen die zur ergänzenden Beschreibung des Erzeugnisses verwendeten Namen der Keltertraubensorten „Pinot blanc” , „Pinot noir” , „Pinot meunier” oder „Pinot gris” sowie die entsprechenden Namen in den übrigen Amtssprachen der Union durch das Synonym „Pinot” ersetzt werden.

(3) Die Namen der Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, die auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands aufgeführt werden dürfen, sind in Anhang IV Teil A dieser Verordnung aufgeführt.

Anhang IV Teil A darf von der Kommission nur geändert werden, um etablierten Etikettierungspraktiken neuer Mitgliedstaaten nach deren Beitritt Rechnung zu tragen.

(4) Die in Anhang IV Teil B dieser Verordnung aufgeführten Namen von Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die teilweise eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthalten und sich unmittelbar auf das geografische Element der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beziehen, dürfen nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen.

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