Artikel 51 VO (EU) 2019/33
Sondervorschriften für die Angabe der Keltertraubensorten bei Weinbauerzeugnissen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe
Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe tragen und die die Bedingungen gemäß Artikel 120 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllen, können die Mitgliedstaaten beschließen, den Begriff „Rebsortenwein” zu verwenden, der durch eine oder beide der folgenden Angaben ergänzt wird:
- a)
- Name des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten;
- b)
- Name der Keltertraubensorte(n).
Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Absatz 1, die keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe bzw. keine geografische Angabe eines Drittlands tragen und auf deren Etiketten der Name einer oder mehrerer Keltertraubensorten aufgeführt ist, können die Drittländer beschließen, den Begriff „Rebsortenwein” zu verwenden, der durch den/die Namen des betreffenden Drittlands/der betreffenden Drittländer ergänzt wird.
Artikel 45 dieser Verordnung findet keine Anwendung für die Angabe der Namen von Mitgliedstaaten oder Drittländern.
Im Falle des Vereinigten Königreichs kann der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des betreffenden Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ist und in dem die zur Herstellung der Weinbauerzeugnisse verwendeten Trauben geerntet werden.
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