Artikel 53 VO (EU) 2019/33

Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren

(1) Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen im Einklang mit Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung bestimmte Erzeugungsverfahren angegeben werden. Diese Angaben können die in vorliegendem Artikel genannten Erzeugungsverfahren umfassen.

(2) Nur die in Anhang V aufgeführten Begriffe zur Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren dürfen zur Beschreibung eines im Holzbehältnis gegorenen, ausgebauten oder gereiften Weinbauerzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden. Die Mitgliedstaaten und Drittländer können jedoch andere, den in Anhang V für diese Weinbauerzeugnisse festgelegten Angaben begrifflich entsprechende Angaben vorsehen.

Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn das Weinbauerzeugnis nach den geltenden nationalen Vorschriften in einem Holzbehältnis gereift ist, selbst wenn die Reifung in einem anderen Behältnis fortgesetzt wird.

Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht zur Beschreibung von Weinbauerzeugnissen verwendet werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Holzbehältnissen — hergestellt wurden.

(3) Der Ausdruck „Flaschengärung” darf nur zur Beschreibung von Schaumweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands bzw. für die Beschreibung eines Qualitätsschaumweins verwendet werden, wenn

a)
das Erzeugnis durch eine zweite alkoholische Gärung in einer Flasche zu Schaumwein geworden ist;
b)
die Herstellungsdauer einschließlich der Reifung im Erzeugungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens neun Monate beträgt;
c)
die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub mindestens 90 Tage beträgt;
d)
das Erzeugnis durch Abzug oder durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

(4) Die Ausdrücke „Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren” , „traditionelle Flaschengärung” , „klassische Flaschengärung” oder „traditionelles klassisches Verfahren” dürfen nur zur Beschreibung von Schaumweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands bzw. zur Beschreibung eines Qualitätsschaumweins verwendet werden, wenn das Erzeugnis

a)
durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein geworden ist;
b)
vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat;
c)
durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

(5) Der Ausdruck „Crémant” darf nur für Qualitätsschaumwein, weiß oder rosé, mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands verwendet werden, wenn

a)
die Trauben von Hand geerntet wurden;
b)
der Wein aus dem Most aus der Kelterung ganzer oder entrappter Trauben gewonnen wurde. Die Menge des gewonnenen Mosts darf 100 Liter je 150 Kilogramm Lesegut nicht überschreiten;
c)
der Schwefeldioxidgehalt 150 mg/l nicht überschreitet;
d)
der Zuckergehalt weniger als 50 g/l beträgt;
e)
der Wein die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt.

Unbeschadet des Artikels 55 ist der Begriff „Crémant” auf den Etiketten von Qualitätsschaumweinen zusammen mit dem Namen der geografischen Einheit anzugeben, die dem abgegrenzten Gebiet der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder der betreffenden geografischen Angabe eines Drittlands zugrunde liegt.

Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 gelten nicht für Erzeuger, die vor dem 1. März 1986 eingetragene Marken besitzen, die den Begriff „Crémant” enthalten.

(6) Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion von Weintrauben fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

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