Artikel 54 VO (EU) 2019/33

Angabe des Betriebs

(1) Die Begriffe zum Verweis auf einen in Anhang VI aufgeführten Betrieb, mit Ausnahme der Angabe des Namens des Abfüllers, Erzeugers oder Verkäufers, sind Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten.

Diese Begriffe dürfen nur verwendet werden, wenn das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.

(2) Die Mitgliedstaaten regeln die Verwendung ihrer jeweiligen in Anhang VI aufgeführten Begriffe. Die Drittländer legen die Regeln für die Verwendung ihrer jeweiligen in Anhang VI aufgeführten Begriffe fest, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen.

(3) Die Marktteilnehmer, die an der Vermarktung des in einem solchen Betrieb hergestellten Weinbauerzeugnisses beteiligt sind, dürfen den Namen des Betriebs bei der Etikettierung und Aufmachung dieses Weinbauerzeugnisses nur verwenden, wenn der betreffende Betrieb dieser Verwendung zustimmt.

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