Artikel 55 VO (EU) 2019/33

Bezugnahme auf Namen geografischer Einheiten, die kleiner oder größer sind als das Gebiet, das der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt

(1) Gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und unbeschadet der Artikel 45 und 46 dürfen nur Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder geografischer Angabe eines Drittlands auf dem Etikett eine Bezugnahme auf den Namen einer geografischen Einheit enthalten, die kleiner oder größer ist als das Gebiet dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2) Wird auf Namen geografischer Einheiten Bezug genommen, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, muss der Antragsteller das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument genau definieren. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen.

Für Weinbauerzeugnisse, die in einer kleineren geografischen Einheit hergestellt werden, gilt Folgendes:

a)
Mindestens 85 % der Trauben, aus denen das Weinbauerzeugnis gewonnen wurde, müssen aus dieser kleineren geografischen Einheit stammen. Dabei werden nicht berücksichtigt:

i)
die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage;
ii)
jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

b)
Die übrigen bei der Herstellung verwendeten Trauben müssen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe stammen.

Im Falle eingetragener Marken oder vor dem 11. Mai 2002 durch Verwendung erworbener Marken, die aus dem Namen einer geografischen Einheit bestehen, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder einen solchen Namen enthalten, und bei Bezugnahmen auf ein geografisches Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 2 Buchstaben a und b nicht anzuwenden.

(3) Der Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder die Bezugnahme auf ein geografisches Gebiet muss sich beziehen auf

a)
eine Lage oder eine Einheit, die mehrere Lagen umfasst;
b)
eine Gemeinde oder einen Ortsteil;
c)
ein Weinbau-Untergebiet oder einen Teil eines Weinbau-Untergebiets;
d)
eine Verwaltungseinheit.

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