Artikel 56 VO (EU) 2019/33

Bedingungen für die Verwendung bestimmter besonderer Flaschenformen

Um in das Verzeichnis der besonderen Flaschenarten in Anhang VII aufgenommen werden zu können, muss eine Flaschenart folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie wird seit mindestens 25 Jahren entsprechend einer ausschließlichen, lauteren und traditionellen Praxis für ein Weinbauerzeugnis mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verwendet und
b)
der Verbraucher verbindet mit dieser Verwendung ein Weinbauerzeugnis mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

In Anhang VII sind die Bedingungen für die Verwendung anerkannter besonderer Flaschenarten festgelegt.

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