Artikel 58 VO (EU) 2019/33
Zusätzliche Vorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung
(1) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 49, 50, 52, 53 und 55 sowie Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission(1) genannten Angaben und Vorschriften für die Aufmachung für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorschreiben, verbieten oder einschränken, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen dieser Weinbauerzeugnisse Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen des vorliegenden Kapitels.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 52 und 53 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse zwingend vorschreiben, wenn diese Weinbauerzeugnisse keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe tragen.
(3) Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse andere Angaben als diejenigen von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festzulegen und zu regeln.
(4) Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet abgefüllte, aber noch nicht vermarktete oder ausgeführte Weinbauerzeugnisse die Artikel 118, 119 und 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar zu machen.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).
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