Artikel 59 VO (EU) 2019/33
Verfahrenssprachen
Alle Unterlagen und Informationen, die der Kommission im Zusammenhang mit einem Schutzantrag, einem Antrag auf Änderung der Produktspezifikation, dem Einspruchsverfahren und dem Löschungsverfahren für eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Einklang mit den Artikeln 94 bis 98 und den Artikeln 105 und 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und im Zusammenhang mit einem traditionellen Begriff gemäß den Artikeln 25 bis 31 und den Artikeln 34 und 35 der vorliegenden Verordnung übermittelt werden, müssen in einer der Amtssprachen der Union abgefasst oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen vorgelegt werden.
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