Artikel 17 VO (EU) 2019/331

Historische Aktivitätsrate für neue Marktteilnehmer

Die Mitgliedstaaten legen historische Aktivitätsraten für jeden neuen Marktteilnehmer und seine Anlagenteile wie folgt fest:

a)
Die produktbezogene historische Aktivitätsrate entspricht bei jedem Produkt, für das gemäß Anhang I dieser Verordnung oder gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG eine Produkt-Benchmark festgesetzt wurde, der im ersten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs ermittelten Aktivitätsrate für die Herstellung dieses Produktes in dem betreffenden Anlagenteil.
b)
Die wärmebezogene historische Aktivitätsrate entspricht der im ersten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs ermittelten Aktivitätsrate für den Import messbarer Wärme aus einer EU-EHS-Anlage, ausgenommen Anlagen, die nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, und/oder die Erzeugung messbarer Wärme, die innerhalb der Anlagengrenzen für die Herstellung von Produkten, die Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht oder die an eine nicht unter das EU-EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, exportiert wird.
c)
Die fernwärmebezogene historische Aktivitätsrate entspricht der im ersten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs ermittelten Aktivitätsrate für den Import messbarer Wärme aus einer EU-EHS-Anlage, ausgenommen Anlagen, die nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, und/oder für die Erzeugung messbarer Wärme, die für Fernwärmezwecke exportiert wird.
d)
Die brennstoffbezogene historische Aktivitätsrate entspricht der im ersten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs ermittelten Aktivitätsrate für den Verbrauch von Energie mit dem Hauptzweck der Erzeugung nicht messbarer Wärme, die für die Herstellung von Produkten, die Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung der betreffenden Anlage, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung.
e)
Die prozessemissionsbezogene Aktivitätsrate entspricht der im ersten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs ermittelten Aktivitätsrate der Prozesseinheit für die Produktion von Prozessemissionen.
f)
Abweichend von Buchstabe a entspricht die produktbezogene historische Aktivitätsrate für Produkte, auf die die Produkt-Benchmarks gemäß Anhang III Anwendung finden, der im ersten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs ermittelten Aktivitätsrate des betreffenden Anlagenteils für die Herstellung dieses Produkts nach den im selben Anhang festgelegten Formeln.

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