Artikel 16 VO (EU) 2019/331

Zuteilung auf Anlagenebene für Bestandsanlagen

1. Hat der Betreiber einer Bestandsanlage einen gültigen Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 4 gestellt, so berechnet der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage der gemäß Artikel 14 erhobenen Daten für jedes Jahr die Zahl der Emissionszertifikate, die dieser Anlage ab dem Jahr 2021 kostenlos zuzuteilen ist.

2. Zum Zwecke der Berechnung gemäß Absatz 1 bestimmen die Mitgliedstaaten zunächst die vorläufige jährliche Zahl der den einzelnen Anlagenteilen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, wobei die vorläufige jährliche Zahl der in einem gegebenen Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate

a)
für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark dem gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Wert dieser Produkt-Benchmark für den betreffenden Zuteilungszeitraum, multipliziert mit der maßgeblichen produktbezogenen historischen Aktivitätsrate, entsprechen muss;
b)
für Anlagenteile mit Wärme-Benchmark dem gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Wert der Benchmark für messbare Wärme für den betreffenden Zuteilungszeitraum, multipliziert mit der wärmebezogenen historischen Aktivitätsrate für den Verbrauch oder den Export messbarer Wärme, ausgenommen Fernwärme, an nicht unter das EHS fallende Anlagen oder andere Einheiten entsprechen muss;
c)
für Fernwärmeanlagenteile dem gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Wert der Benchmark für messbare Wärme für den betreffenden Zuteilungszeitraum, multipliziert mit der fernwärmebezogenen historischen Aktivitätsrate, entsprechen muss;
d)
für Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark dem gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Wert der Brennstoff-Benchmark für den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum, multipliziert mit der brennstoffbezogenen historischen Aktivitätsrate für den verbrauchten Brennstoff, entsprechen muss;
e)
für Anlagenteile mit Prozessemissionen der prozessbezogenen historischen Aktivitätsrate, multipliziert mit 0,97, entsprechen muss.

War ein Anlagenteil nach Aufnahme des Normalbetriebs während des Bezugszeitraums weniger als ein Kalenderjahr in Betrieb, wird die vorläufige Zuteilung für den betreffenden Zuteilungszeitraum festgelegt, nachdem die historische Aktivitätsrate gemeldet wurde.

3. Zum Zwecke des Artikels 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden auf die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate, die für jeden Anlagenteil gemäß Absatz 2 dieses Artikels für das betreffende Jahr bestimmt werden, die in Anhang V dieser Verordnung festgelegten Faktoren angewandt, soweit die in diesen Anlagenteilen stattfindenden Prozesse Sektoren oder Teilsektoren betreffen, von denen angenommen wird, dass sie keinem gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelten erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist für Fernwärmeanlagenteile ein Faktor von 0,3 anzuwenden.

4. Betreffen die in den Anlagenteilen gemäß Absatz 2 stattfindenden Prozesse Sektoren oder Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelten erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, so ist der Faktor 1 anzuwenden.

5. Die vorläufige jährliche Zahl der Emissionszertifikate, die kostenlos Anlagenteilen zuzuteilen sind, die messbare Wärme aus Anlagenteilen bezogen haben, die unter die Salpetersäure-Benchmark fallende Produkte herstellen, wird um den historischen Jahresverbrauch dieser Wärme während der maßgeblichen Bezugszeiträume, multipliziert mit dem gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Wert der Wärme-Benchmark für diese messbare Wärme für den betreffenden Zuteilungszeitraum, gekürzt.

Ab dem Jahr 2026 wird die vorläufige jährliche Zahl der Emissionszertifikate, die Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark für den betreffenden Zuteilungszeitraum kostenlos zuzuteilen sind, um die historischen Jahresemissionen aus dem Abfackeln von Restgasen — ausgenommen Sicherheitsabfackelung —, die nicht für die Zwecke der Erzeugung messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom verwendet werden, gekürzt.

6. Die vorläufige jährliche Zahl der jeder Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der Summe der gemäß den Absätzen 2 bis 5 berechneten vorläufigen jährlichen Zahl an Emissionszertifikaten, die allen Anlagenteilen kostenlos zuzuteilen sind.

Besteht eine Anlage aus Anlagenteilen, in denen Zell- oder Holzstoff (Kurzfaser-Sulfatzellstoff, Langfaser-Sulfatzellstoff, thermo-mechanischer Holzstoff und mechanischer Holzstoff, Sulfitzellstoff oder anderer, nicht unter eine Produkt-Benchmark fallender Zellstoff) hergestellt und aus denen messbare Wärme an andere technisch angeschlossene Anlagenteile exportiert wird, so wird für die Berechnung der vorläufigen Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate — unbeschadet der vorläufigen jährlichen Zahl der anderen Anlagenteilen der betreffenden Anlage kostenlos zuzuteilenden Zertifikate — die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate nur insoweit berücksichtigt, als die von diesem Anlagenteil produzierten Zellstoffprodukte in den Verkehr gebracht und nicht in derselben Anlage oder in technisch angeschlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet werden.

7. Bei der Berechnung der vorläufigen jährlichen Zahl der den einzelnen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate tragen die Mitgliedstaaten und die Anlagenbetreiber dafür Sorge, dass Emissionen oder Aktivitätsraten nicht doppelt gezählt werden und die Zuteilung nicht negativ ist. Insbesondere dürfen, wenn ein Zwischenprodukt, das entsprechend der Definition der jeweiligen Systemgrenzen gemäß Anhang I unter eine Produkt-Benchmark fällt, von einer Anlage importiert wird, die Emissionen bei der Berechnung der vorläufigen jährlichen Zahl der den beiden Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate nicht doppelt gezählt werden.

8. Die endgültige jährliche Zahl der jeder Bestandsanlage, ausgenommen Anlagen gemäß Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der vorläufigen jährlichen Zahl der Emissionszertifikate, die jeder Anlage nach dem Verfahren von Absatz 6 des vorliegenden Artikels kostenlos zuzuteilen sind, multipliziert mit dem gemäß Artikel 14 Absatz 6 dieser Verordnung festgelegten Faktor.

Für unter Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallende und für die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate infrage kommende Anlagen entspricht die endgültige jährliche Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate der vorläufigen jährlichen Zahl der Emissionszertifikate, die jeder Anlage nach dem Verfahren von Absatz 6 des vorliegenden Artikels kostenlos zuzuteilen sind, jährlich korrigiert durch den linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG, wobei die vorläufige jährliche Zahl der der betreffenden Anlage für das Jahr 2013 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate als Bezugsgröße herangezogen wird, außer für Jahre, in denen diese Zuteilungen gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG einheitlich angepasst werden.

Abweichend von Unterabsatz 2 entspricht die endgültige jährliche Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für jedes Jahr, in dem der Faktor gemäß Artikel 14 Absatz 6 für Anlagen gemäß Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, die für die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate infrage kommen, weniger als 100 % beträgt, der gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegten vorläufigen jährlichen Zahl der jeder Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, die jährlich anhand des gemäß Artikel 14 Absatz 6 dieser Verordnung festgelegten Faktors berichtigt wird.

9. Für die Berechnungen gemäß den Absätzen 1 bis 8 wird die Zahl der Zertifikate für Anlagenteile und Anlagen auf die nächste ganze Zahl gerundet.

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