Artikel 16 VO (EU) 2019/331
Zuteilung auf Anlagenebene für Bestandsanlagen
1. Hat der Betreiber einer Bestandsanlage einen gültigen Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 4 gestellt, so berechnet der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage der gemäß Artikel 14 erhobenen Daten für jedes Jahr die Zahl der Emissionszertifikate, die ab dem Jahr 2021 für den ersten Zuteilungszeitraum und anschließend alle fünf Jahre kostenlos zuzuteilen ist.
2. Zum Zwecke der Berechnung gemäß Absatz 1 bestimmen die Mitgliedstaaten zunächst die vorläufige jährliche Zahl der den einzelnen Anlagenteilen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, wobei die vorläufige jährliche Zahl der in einem gegebenen Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate
- a)
- für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark dem gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Wert dieser Produkt-Benchmark für den betreffenden Zuteilungszeitraum, multipliziert mit der maßgeblichen produktbezogenen historischen Aktivitätsrate, entsprechen muss;
- b)
- für Anlagenteile mit Wärme-Benchmark dem gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Wert der Benchmark für messbare Wärme für den betreffenden Zuteilungszeitraum, multipliziert mit der wärmebezogenen historischen Aktivitätsrate für den Verbrauch oder den Export messbarer Wärme, ausgenommen Fernwärme, an nicht unter das EHS fallende Anlagen oder andere Einheiten entsprechen muss;
- c)
- für Fernwärmeanlagenteile dem gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Wert der Benchmark für messbare Wärme für den betreffenden Zuteilungszeitraum, multipliziert mit der fernwärmebezogenen historischen Aktivitätsrate, entsprechen muss;
- d)
- für Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark dem gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Wert der Brennstoff-Benchmark für den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum, multipliziert mit der brennstoffbezogenen historischen Aktivitätsrate für die verbrauchte Energie, entsprechen muss;
- e)
- für Anlagenteile mit Prozessemissionen der prozessbezogenen historischen Aktivitätsrate, multipliziert mit 0,97 für die Jahre bis 31. Dezember 2027 bzw. mit 0,91 für die Jahre ab 2028, entsprechen muss.
War ein Anlagenteil nach Aufnahme des Normalbetriebs während des Bezugszeitraums weniger als ein Kalenderjahr in Betrieb, wird die vorläufige Zuteilung für den betreffenden Zuteilungszeitraum festgelegt, nachdem die historische Aktivitätsrate gemeldet wurde.
3. Zum Zwecke des Artikels 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden auf die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate, die für jeden Anlagenteil gemäß Absatz 2 dieses Artikels für das betreffende Jahr bestimmt werden, die in Anhang V dieser Verordnung festgelegten Faktoren angewandt, soweit die in diesen Anlagenteilen stattfindenden Prozesse Sektoren oder Teilsektoren betreffen, bei denen davon ausgegangen wird, dass kein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.
Abweichend von Unterabsatz 1 ist für Fernwärmeanlagenteile ein Faktor von 0,3 anzuwenden.
4. Betreffen die in den Anlagenteilen gemäß Absatz 2 stattfindenden Prozesse Sektoren oder Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, so ist der Faktor 1 anzuwenden.
4a. Dienen die in den Anlagenteilen gemäß Absatz 2 stattfindenden Prozesse der Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren, so wird die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate, die für jeden Anlagenteil gemäß Absatz 2 für das betreffende Jahr bestimmt wird, mit dem entsprechenden CBAM-Faktor gemäß Artikel 10a Absatz 1a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG multipliziert.
5. Die vorläufige jährliche Zahl der Emissionszertifikate, die kostenlos Anlagenteilen zuzuteilen sind, die messbare Wärme aus Anlagenteilen bezogen haben, die unter die Salpetersäure-Benchmark fallende Produkte herstellen, wird um den historischen Jahresverbrauch dieser Wärme während der maßgeblichen Bezugszeiträume, multipliziert mit dem gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Wert der Wärme-Benchmark für diese messbare Wärme für den betreffenden Zuteilungszeitraum, gekürzt.
Ab dem Jahr 2026 wird die vorläufige jährliche Zahl der Emissionszertifikate, die Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark für den betreffenden Zuteilungszeitraum kostenlos zuzuteilen sind, um die historischen Jahresemissionen aus dem Abfackeln von Restgasen — ausgenommen Sicherheitsabfackelung —, die nicht für die Zwecke der Erzeugung messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom verwendet werden, gekürzt.
6. Die vorläufige jährliche Zahl der jeder Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der Summe der gemäß den Absätzen 2 bis 5 berechneten vorläufigen jährlichen Zahl an Emissionszertifikaten, die allen Anlagenteilen kostenlos zuzuteilen sind.
Besteht eine Anlage aus Anlagenteilen, in denen Zell- oder Holzstoff (Kurzfaser-Sulfatzellstoff, Langfaser-Sulfatzellstoff, thermo-mechanischer Holzstoff und mechanischer Holzstoff, Sulfitzellstoff oder anderer, nicht unter eine Produkt-Benchmark fallender Zellstoff) hergestellt und aus denen messbare Wärme an andere technisch angeschlossene Anlagenteile exportiert wird, so wird für die Berechnung der vorläufigen Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate — unbeschadet der vorläufigen jährlichen Zahl der anderen Anlagenteilen der betreffenden Anlage kostenlos zuzuteilenden Zertifikate — die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate nur insoweit berücksichtigt, als die von diesem Anlagenteil produzierten Zellstoffprodukte in den Verkehr gebracht und nicht in derselben Anlage oder in technisch angeschlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet werden.
7. Bei der Berechnung der vorläufigen jährlichen Zahl der den einzelnen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate tragen die Mitgliedstaaten und die Anlagenbetreiber dafür Sorge, dass Emissionen oder Aktivitätsraten nicht doppelt gezählt werden und die Zuteilung nicht negativ ist. Insbesondere dürfen, wenn ein Zwischenprodukt, das entsprechend der Definition der jeweiligen Systemgrenzen gemäß Anhang I unter eine Produkt-Benchmark fällt, von einer Anlage importiert wird, die Emissionen bei der Berechnung der vorläufigen jährlichen Zahl der den beiden Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate nicht doppelt gezählt werden.
8. Die endgültige jährliche Menge der jeder Bestandsanlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der vorläufigen jährlichen Menge der Emissionszertifikate, die jeder Anlage nach dem Verfahren von Absatz 6 des vorliegenden Artikels kostenlos zuzuteilen sind, multipliziert mit dem gemäß Artikel 14 Absatz 6 dieser Verordnung festgelegten Faktor.
Abweichend von Unterabsatz 1 entspricht die endgültige jährliche Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate 100 % der vorläufigen jährlichen Menge der Emissionszertifikate, die jeder Anlage kostenlos zuzuteilen sind, wenn auf deren Anlagenteile mit Treibhausgasemissionswerten, die für die relevanten Benchmarks in dem in Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zeitraum unter dem Durchschnitt der effizientesten 10 % der Anlagenteile liegen, mehr als 60 % der vorläufigen jährlichen Menge der dieser Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entfallen.
9. Für die Berechnungen gemäß den Absätzen 1 bis 8 wird die Zahl der Zertifikate für Anlagenteile und Anlagen auf die nächste ganze Zahl gerundet.
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