Artikel 15 VO (EU) 2019/331

Historische Aktivitätsrate für Bestandsanlagen

1. Die Mitgliedstaaten bewerten die gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingereichten Bezugsdatenberichte und Prüfberichte, um die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung zu gewährleisten. Die zuständige Behörde stellt gegebenenfalls sicher, dass die Anlagenbetreiber Nichtkonformitäten oder Fehler berichtigen, die sich auf die Festlegung der historischen Aktivitätsraten auswirken. Die zuständige Behörde kann Anlagenbetreiber auffordern, zusätzlich zu den zur Verfügung zu stellenden Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 weitere Daten zu übermitteln.

2. Auf der Grundlage der bewerteten Bezugsdatenberichte und Prüfberichte legen die Mitgliedstaaten die historischen Aktivitätsraten jedes Anlagenteils und jeder Anlage für den entsprechenden Bezugszeitraum fest. Die Mitgliedstaaten können nur dann beschließen, historische Aktivitätsraten festzulegen, wenn die Daten zu einer Anlage mit zufriedenstellendem Ergebnis geprüft wurden oder wenn zu ihrer Zufriedenheit nachgewiesen wurde, dass die Datenlücken, auf die sich das Gutachten der Prüfstelle stützt, außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zuzuschreiben sind, die selbst mit gebührender Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

3. Die produktbezogene historische Aktivitätsrate ist für jedes Produkt, für das gemäß Anhang I eine Produkt-Benchmark festgesetzt wurde, der Medianwert der historischen Produktion dieses Produktes in der betreffenden Anlage in jedem Jahr des Bezugszeitraums.

4. Die wärmebezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule/Jahr angegebene Medianwert des historischen jährlichen Imports messbarer Nettowärme aus einer EU-EHS-Anlage, ausgenommen Anlagen, die nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, und/oder der Erzeugung messbarer Nettowärme während des Bezugszeitraums, soweit diese Wärme innerhalb der Anlagengrenzen für die Herstellung von Produkten, für die Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht oder an nicht unter das EU-EHS fallende Anlagen oder eine andere Einrichtung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, exportiert wird.

Die fernwärmebezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule/Jahr angegebene Medianwert des historischen jährlichen Imports messbarer Wärme aus einer EU-EHS-Anlage, ausgenommen EU-EHS-Anlagen, die nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, und/oder der Erzeugung messbarer Wärme während des Bezugszeitraums, soweit diese Wärme für Fernwärmezwecke exportiert wird.

5. Die brennstoffbezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule/Jahr angegebene Medianwert des historischen jährlichen Verbrauchs an Energie mit dem Hauptzweck der Erzeugung nicht messbarer Wärme während des Bezugszeitraums, die für die Herstellung von Produkten, für die Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung.

6. Bei Prozessemissionen, die während des Bezugszeitraums im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten in der betreffenden Anlage entstehen, bezieht sich die prozessbezogene historische Aktivitätsrate auf den als Tonnen CO2-Äquivalent angegebenen Medianwert der historischen jährlichen Prozessemissionen.

7. Zur Bestimmung der Medianwerte gemäß den Absätzen 3 bis 6 werden nur die Kalenderjahre berücksichtigt, in denen die Anlage mindestens einen Tag lang in Betrieb war.

War ein Anlagenteil während des maßgeblichen Bezugszeitraums weniger als zwei Kalenderjahre in Betrieb, so ist die historische Aktivitätsrate die Aktivitätsrate des ersten Kalenderjahres des Betriebs nach dem Kalenderjahr, in dem der Normalbetrieb des Anlagenteils aufgenommen wurde.

War ein Anlagenteil während des Bezugszeitraums weniger als ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Normalbetriebs in Betrieb, so wird die historische Aktivitätsrate bestimmt, wenn der Bericht über die Aktivitätsrate für das erste Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr, in dem der Normalbetrieb aufgenommen wurde, eingereicht wird.

8. Abweichend von Absatz 3 bestimmen die Mitgliedstaaten die produktbezogene historische Aktivitätsrate für Produkte, auf die die Produkt-Benchmarks gemäß Anhang III Anwendung finden, auf Basis des Medianwerts der historischen Jahresproduktion nach den im selben Anhang festgelegten Formeln.

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