Artikel 14 VO (EU) 2019/331

Nationale Umsetzungsmaßnahmen

(1) In dem Verzeichnis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG, das der Kommission unter Verwendung einer von ihr zur Verfügung gestellten elektronischen Vorlage übermittelt wird, sind alle EU-EHS-Anlagen, einschließlich Anlagen, die nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie unter das EU-EHS fallen, kleine Anlagen, die gemäß Artikel 27 und 27a der Richtlinie aus dem EU-EHS ausgeschlossen werden können, sowie Anlagen, die gemäß Artikel 24 der Richtlinie in das EU-EHS einbezogen werden, aufgeführt.

2. Das Verzeichnis gemäß Absatz 1 enthält für jede Bestandsanlage, für die ein Antrag auf kostenlose Zuteilung gestellt wird, die folgenden Angaben:

a)
Angaben zur Identifizierung der Anlage und ihrer Grenzen in Form des Kenncodes der Anlage im Unionsregister;
b)
Angaben zu den Tätigkeiten und zur Berechtigung zur kostenlosen Zuteilung;
c)
Angaben zur Identifizierung jedes Anlagenteils einer Anlage;
d)
für jeden Anlagenteil die jährliche Aktivitätsrate und die jährlichen Emissionen in jedem Jahr des betreffenden Bezugszeitraums;
da)
gegebenenfalls die Bewertung der zuständigen Behörde in Bezug auf die Kürzung der kostenlosen Zuteilung um 20 % gemäß Artikel 22a und Artikel 22b Absatz 1;
db)
gegebenenfalls die Erfüllung der Bedingungen im Zusammenhang mit der zusätzlichen kostenlosen Zuteilung von 30 % gemäß Artikel 22b Absatz 3;
e)
für jeden Anlagenteil Angaben dazu, ob er einen Sektor oder Teilsektor betrifft, bei dem davon ausgegangen wird, dass ein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, gegebenenfalls einschließlich der PRODCOM-Codes der hergestellten Produkte;
ea)
für jeden Anlagenteil Angaben dazu, ob die hergestellten Waren in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind, gegebenenfalls unter Verwendung der KN-Codes dieser hergestellten Waren;
f)
für jeden Anlagenteil die gemäß Anhang IV übermittelten Daten.

3. Nach Erhalt des Verzeichnisses gemäß Absatz 1 prüft die Kommission den Eintrag jeder einzelnen Anlage im Verzeichnis und die jeweils übermittelten Daten gemäß Absatz 2.

4. Sofern die Kommission den Eintrag einer Anlage im Verzeichnis nicht ablehnt, werden die Daten für die Berechnung der angepassten Benchmarkwerte gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG herangezogen.

5. Die Mitgliedstaaten legen die vorläufige jährliche Zahl der je Anlage kostenlos zuzuteilenden Zertifikate anhand der gemäß Artikel 16 Absätze 2 bis 7 und Artikel 19 bis 22 bestimmten, angepassten Benchmarkwerte für den betreffenden Zuteilungszeitraum fest und teilen diese mit.

(6) Nach Übermittlung der vorläufigen jährlichen Mengen kostenlos zuzuteilender Zertifikate für den betreffenden Zuteilungszeitraum legt die Kommission gegebenenfalls den Faktor gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG fest, indem sie die Summe der vorläufigen jährlichen Mengen der kostenlosen Zertifikate, die in dem betreffenden Zuteilungszeitraum unter Anwendung der Faktoren gemäß Anhang V dieser Verordnung Anlagen in jedem Jahr zuzuteilen sind, mit der jährlichen Menge der Zertifikate vergleicht, die gemäß Artikel 10a Absätze 5 und 5a der Richtlinie 2003/87/EG für Anlagen berechnet wird, wobei der maßgebliche Anteil der jährlich unionsweit vergebenen Gesamtmenge gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG sowie die Ausnahme gemäß Artikel 16 Absatz 8 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung für die effizientesten 10 % der Anlagenteile berücksichtigt werden. Bei der Festlegung werden gegebenenfalls Einbeziehungen gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG und Ausschlüsse gemäß Artikel 27 und 27a der Richtlinie berücksichtigt.

7. Sobald der Faktor gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt wurde, legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 16 Absatz 8 die endgültige jährliche Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für jedes Jahr des betreffenden Zuteilungszeitraums fest und übermitteln sie der Kommission.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhaltenen Berichte und Pläne auf Verlangen zur Verfügung.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen die ordnungsgemäße Rückübertragung von den Anlagenbetreibern zugeteilten überschüssigen Zertifikaten sicher. Wenn ein Anlagenbetreiber die überschüssigen Zertifikate nicht rücküberträgt, fordert die zuständige Behörde den Verwalter des nationalen Registers auf, die Menge der überschüssigen Zertifikate von der Menge der dem Anlagenbetreiber zuzuteilenden Zertifikate abzuziehen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Aufforderungen.

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