Artikel 13 VO (EU) 2019/331

Verwendung elektronischer Vorlagen

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Anlagenbetreiber und Prüfstellen für die Übermittlung der Bezugsdatenberichte, des Plans zur Überwachungsmethodik und der Prüfberichte gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie für die Übermittlung der Berichte neuer Marktteilnehmer, der Pläne zur Überwachungsmethodik und der Prüfberichte gemäß Artikel 5 Absatz 2 elektronische Vorlagen oder spezifische Dateiformate verwenden müssen.

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