Artikel 12 VO (EU) 2019/331

Datenlücken

1. Ist es aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, den von der zuständigen Behörde genehmigten Plan zur Überwachungsmethodik anzuwenden, so wendet der Anlagenbetreiber entweder im Einklang mit Artikel 10 Absatz 5 eine Methode auf der Grundlage der alternativen Datenquellen, die im Plan zur Überwachungsmethodik zum Zweck von Bestätigungsprüfungen aufgeführt sind, oder, wenn eine solche Alternativen im Plan zur Überwachungsmethodik nicht vorgesehen ist, eine alternative Methode, die nach Maßgabe der allgemeinen Datenquellen und ihrer Hierarchie gemäß Anhang VII Abschnitt 4 die höchste Genauigkeit bietet, oder einen konservativen Schätzansatz an, bis die Bedingungen für die Anwendung des genehmigten Plans zur Überwachungsmethodik wiederhergestellt wurden.

Der Anlagenbetreiber trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um eine zügige Anwendung des genehmigten Plans zur Überwachungsmethodik zu erreichen.

2. Fehlen für den Bezugsdatenbericht relevante Daten, für die der Plan zur Überwachungsmethodik keine alternativen Überwachungsmethoden oder alternativen Datenquellen für Bestätigungsdaten oder zur Schließung der Datenlücke vorsieht, so verwendet der Anlagenbetreiber eine geeignete Schätzmethode zur Bestimmung konservativer Ersatzdaten für den betreffenden Zeitraum und den fehlenden Parameter, insbesondere auf der Grundlage bewährter Branchenpraxis sowie aktueller wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse, und gibt in einem Anhang zum Bezugsdatenbericht eine angemessene Begründung für die Datenlücke und die Verwendung dieser Methoden an.

3. Wird gemäß Absatz 1 vorübergehend vom genehmigten Plan zur Überwachungsmethodik abgewichen oder fehlen Daten, die für den Bericht gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 5 Absatz 2 relevant sind, so stellt der Anlagenbetreiber umgehend ein schriftliches Verfahren zur künftigen Vermeidung derartiger Datenlücken auf und ändert den Plan zur Überwachungsmethodik im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3. Ferner bewertet der Anlagenbetreiber, ob und inwiefern die Kontrollaktivitäten gemäß Artikel 11 Absatz 3 aktualisiert werden müssen und ändert gegebenenfalls diese Kontrollaktivitäten und die relevanten schriftlichen Verfahren.

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