Artikel 11 VO (EU) 2019/331

Kontrollsystem

1. Der Anlagenbetreiber muss Risikoquellen für Fehler im Datenfluss von den Primärdaten bis zu den endgültigen Daten im Bezugsdatenbericht ermitteln und ein effizientes Kontrollsystem einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass aus Datenflussaktivitäten resultierende Berichte keine Falschangaben enthalten und dem Plan zur Überwachungsmethodik und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Der Anlagenbetreiber stellt der zuständigen Behörde die Risikobewertung gemäß Unterabsatz 1 auf Verlangen zur Verfügung. Der Anlagenbetreiber stellt sie außerdem zu Prüfzwecken zur Verfügung.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 muss der Anlagenbetreiber schriftliche Verfahren für Datenfluss- und Kontrollaktivitäten einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten und gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Plan zur Überwachungsmethodik auf diese Verfahren verweisen.

3. Kontrollaktivitäten gemäß Absatz 2 umfassen gegebenenfalls

a)
die Qualitätssicherung der entsprechenden Messeinrichtungen;
b)
die Qualitätssicherung der Informationstechnologiesysteme, die gewährleistet, dass die entsprechenden Systeme auf eine Weise entwickelt, dokumentiert, erprobt, umgesetzt, kontrolliert und gepflegt werden, die die Verarbeitung zuverlässiger, genauer und aktueller Daten im Einklang mit den nach Absatz 1 ermittelten Risiken sicherstellt;
c)
die Aufgabentrennung bei den Datenfluss- und Kontrollaktivitäten sowie die Verwaltung der erforderlichen Kompetenzen
d)
interne Überprüfungen und Validierung von Daten;
e)
Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen;
f)
die Kontrolle von ausgelagerten Prozessen;
g)
das Führen von Aufzeichnungen und die Dokumentation, einschließlich der Verwaltung von Dokumentenversionen.

4. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a trägt der Anlagenbetreiber dafür Sorge, dass alle maßgeblichen Messeinrichtungen auch vor ihrer Verwendung in einer den festgestellten Risiken angemessenen Weise in regelmäßigen Abständen kalibriert, justiert und kontrolliert sowie anhand von Messstandards geprüft werden, die — soweit vorhanden — auf international anerkannte Messstandards zurückgeführt werden können.

Können bestimmte Teile der Messsysteme nicht kalibriert werden, so führt der Anlagenbetreiber diese Teile im Plan zur Überwachungsmethodik auf und schlägt alternative Kontrollaktivitäten vor.

Stellt sich heraus, dass die Einrichtungen die geforderte Leistung nicht erbringen, so trifft der Anlagenbetreiber unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

5. Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe d überprüft und validiert der Anlagenbetreiber Daten aus den Datenflussaktivitäten gemäß Absatz 2.

Eine solche Datenüberprüfung und -validierung umfasst

a)
eine Prüfung der Vollständigkeit der Daten;
b)
einen Vergleich der Daten, die der Anlagenbetreiber während des vorangegangenen Bezugszeitraums bestimmt hat, und vor allem Kohärenzkontrollen auf der Grundlage von Zeitreihen der Treibhausgaseffizienz jedes Anlagenteils;
c)
einen Vergleich der Daten und Werte aus verschiedenen operationellen Datenerhebungssystemen, insbesondere für Produktionsprotokolle, Verkaufszahlen und Lagerbestände von Produkten, auf die sich die Produkt-Benchmarks beziehen;
d)
Vergleiche und Vollständigkeitsüberprüfungen von Daten auf der Ebene der Anlagen und Anlagenteile, um sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 erfüllt sind.

6. Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe e stellt der Anlagenbetreiber sicher, dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden und betroffene Daten umgehend korrigiert werden, wenn Datenfluss- oder Kontrollaktivitäten nicht wirksam funktionieren oder die in der Dokumentation der Verfahren für diese Aktivitäten festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden.

7. Lagert der Anlagenbetreiber eine oder mehrere der Datenfluss- bzw. Kontrollaktivitäten gemäß Absatz 1 aus, so trifft er für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe f alle nachstehenden Maßnahmen:

a)
Prüfung der Qualität der ausgelagerten Datenflussaktivitäten und Kontrollaktivitäten im Einklang mit dieser Verordnung;
b)
Festlegung geeigneter Anforderungen an die Ergebnisse der ausgelagerten Prozesse sowie an die in diesen Prozessen angewendeten Methoden;
c)
Prüfung der Qualität der Ergebnisse und Methoden gemäß Buchstabe b;
d)
Gewährleistung, dass die ausgelagerten Aktivitäten so durchgeführt werden, dass auf die in der Risikobewertung gemäß Absatz 1 identifizierten inhärenten Risiken und Kontrollrisiken reagiert wird.

8. Der Anlagenbetreiber überwacht die Wirksamkeit des Kontrollsystems unter anderem durch interne Überprüfungen und Berücksichtigung der Feststellungen der Prüfstelle während der Prüfung der Berichte für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2.

Sollte der Anlagenbetreiber feststellen, dass das Kontrollsystem unwirksam oder den identifizierten Risiken nicht angemessen ist, so bemüht er sich, das Kontrollsystem zu verbessern sowie den Plan zur Überwachungsmethodik oder gegebenenfalls die ihm zugrunde liegenden schriftlichen Verfahren für Datenflussaktivitäten, Risikobewertungen und Kontrollaktivitäten zu aktualisieren.

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