Artikel 10 VO (EU) 2019/331
Aufgliederung in Anlagenteile
1. Für die Zwecke der Datenübermittlung und der Überwachung gliedert der Anlagenbetreiber jede Anlage, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG infrage kommt, in Anlagenteile auf. Zu diesem Zweck werden die Inputs, Outputs und Emissionen der Anlage einem oder mehreren Anlagenteilen zugeordnet, indem gegebenenfalls eine Methode zur Quantifizierung bestimmter Anteile der entsprechenden Inputs, Outputs und Emissionen, die einzelnen Anlagenteilen zuzuordnen sind, festgelegt wird.
2. Für die Zuordnung der Inputs, Outputs und Emissionen der Anlage zu Anlagenteilen führt der Anlagenbetreiber folgende Schritte in absteigender Reihenfolge durch:
- a)
- Wird eines der für eine Produkt-Benchmark gemäß Anhang I spezifizierten Produkte in der Anlage produziert, so ordnet der Anlagenbetreiber die damit verbundenen Inputs, Outputs und Emissionen gegebenenfalls unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Anhang VII den Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark zu.
- b)
- In der Anlage relevante Inputs, Outputs und Emissionen, die für Anlagenteile mit Wärme-Benchmark oder Fernwärmeanlagenteile, nicht jedoch für die Anlagenteile gemäß Buchstabe a infrage kommen, ordnet der Anlagenbetreiber unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Anhang VII entsprechend entweder Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark oder Fernwärmeanlagenteilen zu.
- c)
- In der Anlage relevante Inputs, Outputs und Emissionen, die für Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark, nicht jedoch für Anlagenteile gemäß Buchstabe a oder b infrage kommen, ordnet der Anlagenbetreiber unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Anhang VII entsprechend Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark zu.
- d)
- In der Anlage relevante Inputs, Outputs und Emissionen, die für Anlagenteile mit Prozessemissionen, nicht jedoch für Anlagenteile gemäß Buchstabe a, b oder c infrage kommen, ordnet der Anlagenbetreiber unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Anhang VII entsprechend Anlagenteilen mit Prozessemissionen zu.
2a. Bei Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark bestimmt der Anlagenbetreiber gegebenenfalls anhand von KN-Codes zweifelsfrei, ob der jeweilige Prozess der Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgeführten Waren dient, und weist dies der zuständigen Behörde nach.
3. Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark, Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen bestimmt der Anlagenbetreiber anhand von NACE- oder PRODCOM-Codes zweifelsfrei, ob der jeweilige Prozess einen Sektor oder einen Teilsektor betrifft, bei dem davon ausgegangen wird, dass ein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Ferner unterscheidet der Anlagenbetreiber die Menge messbarer Wärme, die für Fernwärmezwecke exportiert wird, von der messbaren Wärme, die keinem Sektor oder Teilsektor dient, bei dem davon ausgegangen wird, dass ein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.
Außerdem bestimmt der Anlagenbetreiber anhand von KN-Codes zweifelsfrei, ob der jeweilige Prozess der Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren dient, und weist dies der zuständigen Behörde nach.
4. Hat eine EU-EHS-Anlage messbare Wärme erzeugt und an eine nicht unter das EU-EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert, so geht der Anlagenbetreiber davon aus, dass der maßgebliche Wärmeprozess des Anlagenteils mit Wärme-Benchmark keinen Sektor oder Teilsektor betrifft, bei dem davon ausgegangen wird, dass ein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, es sei denn, der zuständigen Behörde wurde durch den Anlagenbetreiber nachgewiesen, dass die messbare Wärme in einem Sektor oder Teilsektor verbraucht wird, bei dem davon ausgegangen wird, dass ein gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteltes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.
Um die messbare Wärme zu unterscheiden, die einem Fernwärmeanlagenteil zuzuordnen ist, weist der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde glaubhaft nach, dass die messbare Wärme für Fernwärmezwecke exportiert wird.
Hat eine EU-EHS-Anlage messbare Wärme erzeugt und an eine nicht unter das EU-EHS fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert, so legt der Anlagenbetreiber zudem Nachweise über die Menge der messbaren Wärme vor, die zur Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verwendet wurde. Weist der Anlagenbetreiber dies der zuständigen Behörde nicht nach, so wird davon ausgegangen, dass diese Wärme zur Herstellung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Waren verwendet wurde.
5. Bei der Unterscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2 stellt der Anlagenbetreiber Folgendes sicher:
- a)
- alle physischen Produkte der Anlage werden ohne Auslassung oder Doppelzählung einem Anlagenteil zugeordnet;
- b)
- die Menge aller Stoffströme und Emissionen der Anlage, die in dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genehmigten Monitoringkonzept der Anlage aufgeführt sind, wird ohne Auslassung oder Doppelzählung zu 100 % Anlagenteilen zugeordnet, es sei denn, sie beziehen sich auf einen Prozess, der nicht für eine kostenlose Zuteilung infrage kommt, wie beispielsweise die Stromerzeugung in der Anlage, das Abfackeln (ausgenommen Sicherheitsabfackelung), das nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fällt, oder die Erzeugung messbarer Wärme, die in andere EU-EHS-Anlagen exportiert wird;
- c)
- die für eine kostenlose Zuteilung infrage kommende Menge messbarer Nettowärme, die in der Anlage erzeugt wird oder von der Anlage importiert oder exportiert wird, und die Mengen, die zwischen Anlagenteilen weitergeleitet werden, ohne Auslassung oder Doppelzählung zu 100 % Anlagenteilen zugeordnet werden;
- d)
- für die gesamte messbare Wärme, die durch Anlagenteile erzeugt, importiert oder exportiert wurde, wird aufgezeichnet, ob die messbare Wärme innerhalb einer EU-EHS-Anlage erzeugt, aus anderen Wärmeerzeugungsverfahren importiert, aus anderen nicht unter das EU-EHS fallenden Einrichtungen importiert oder aus EU-EHS-Anlagen, die nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallen, importiert wurde;
- e)
- wird in der Anlage Strom erzeugt, so werden die in Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark erzeugten Mengen diesen Anlagenteilen ohne Auslassung oder Doppelzählung zugeordnet;
- f)
- für jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark, für den gemäß Anhang I Abschnitt 2 die Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom relevant ist, wird die maßgebliche Menge an verbrauchtem Strom getrennt ermittelt und zugeordnet;
- g)
- hat ein Anlagenteil Outputs von kohlenstoffhaltigen Materialen in Form von exportierten Brennstoffen, Produkten, Nebenprodukten, Ausgangsstoffen für andere Anlagenteile oder Anlagen oder Restgasen, so werden diese Outputs ohne Auslassung oder Doppelzählung Anlagenteilen zugeordnet, sofern sie nicht unter Buchstabe b fallen;
- h)
- CO2-Emissionen, die außerhalb der Systemgrenzen eines Anlagenteils mit Produkt-Benchmark auftreten und von einem in Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben a bis f genannten Prozesses verursacht werden, werden einem Anlagenteil mit Prozessemissionen zugeordnet, soweit der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass diese Emissionen direkt und unmittelbar aus einem der unter Artikel 2 Absatz 10 genannten Prozesse resultieren und nicht auf die anschließende Oxidation unvollständig oxidierten Kohlenstoffs in gasförmigem Zustand unter Standardbedingungen zurückgehen;
- i)
- wenn CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Restgasen, die nicht dem Zweck der Erzeugung messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom dient, außerhalb der Systemgrenzen eines Anlagenteils mit Produkt-Benchmark auftreten und von einem in Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben a bis f genannten Prozess verursacht werden, gelten 75 % der Menge des Kohlenstoffgehalts des Restgases als in CO2 umgewandelt und werden einem Anlagenteil mit Prozessemissionen zugeordnet;
- j)
- Produkte eines Produktionsprozesses, die in denselben Produktionsprozess zurückgeführt werden, werden zur Vermeidung von Doppelzählungen gemäß den in Anhang I aufgeführten Produktdefinitionen von den jährlichen Aktivitätsraten abgezogen.
- k)
- wird messbare Wärme aus Prozessen rückgewonnen, die unter einen Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark fallen, wird die entsprechende Menge messbarer Nettowärme, dividiert durch einen Referenzwirkungsgrad von 90 %, zur Vermeidung von Doppelzählungen vom Brennstoff-Input abgezogen. Die Rückgewinnung von Wärme aus Prozessen, die von einem Anlagenteil mit Prozessemissionen abgedeckt werden, wird in gleicher Weise behandelt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).
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