Artikel 9 VO (EU) 2019/331

Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik

1. Der Anlagenbetreiber überprüft regelmäßig, ob der Plan der Überwachungsmethodik der Art und Funktionsweise der Anlage entspricht und ob er verbessert werden kann. Zu diesem Zweck berücksichtigt der Anlagenbetreiber etwaige Empfehlungen für Verbesserungen im entsprechenden Prüfbericht.

2. Der Anlagenbetreiber ändert den Plan zur Überwachungsmethodik, wenn

a)
aufgrund der Durchführung neuer Tätigkeiten oder aufgrund der Verwendung neuer Brennstoffe oder Materialien, die im Plan zur Überwachungsmethodik noch nicht enthalten sind, neue Emissionen oder Aktivitätsraten auftreten;
b)
die Verwendung neuer Messinstrumente, neuer Probenahme- oder Analysemethoden, neuer Datenquellen oder andere Faktoren zu einer höheren Genauigkeit bei der Festlegung der gemeldeten Daten führt;
c)
sich herausgestellt hat, dass aus der bislang angewendeten Überwachungsmethodik resultierende Daten nicht korrekt sind;
d)
der Plan zur Überwachungsmethodik nicht oder nicht mehr die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
e)
in einem Prüfbericht enthaltene Empfehlungen für Verbesserungen des Plans zur Überwachungsmethodik umgesetzt werden müssen.

3. Der Anlagenbetreiber teilt der zuständigen Behörde beabsichtigte Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik umgehend mit. Ein Mitgliedstaat kann dem Anlagenbetreiber jedoch einräumen, beabsichtigte Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik, die nicht wesentlich im Sinne von Absatz 5 sind, bis zum 31. Dezember desselben Jahres oder bis zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten anderen Zeitpunkt mitzuteilen.

4. Jede wesentliche Änderung des Plans zur Überwachungsmethodik im Sinne von Absatz 5 muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass eine vom Anlagenbetreiber als wesentlich mitgeteilte Änderung nicht wesentlich ist, teilt sie die dem Anlagenbetreiber mit.

5. Folgende Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik einer Anlage gelten als wesentlich:

a)
Änderungen, die sich aus Änderungen an der Anlage, insbesondere neue Anlagenteile, oder aus Änderungen der Grenzen bestehender Anlagenteile oder der Schließung von Anlagenteilen ergeben;
b)
ein Wechsel von einer der in Anhang VII Abschnitte 4.4 bis 4.6. festgelegten Überwachungsmethodik zu einer anderen Überwachungsmethodik gemäß diesen Abschnitten;
c)
eine Änderung der im Plan zur Überwachungsmethodik festgesetzten Standardwerte oder Schätzmethoden;
d)
Änderungen, die die zuständige Behörde verlangt, damit sichergestellt ist, dass der Plan zur Überwachungsmethodik die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

6. Der Anlagenbetreiber führt Aufzeichnungen über sämtliche Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik. In jeder Aufzeichnung ist Folgendes enthalten:

a)
eine transparente Beschreibung der Änderung;
b)
eine Begründung der Änderung;
c)
der Zeitpunkt der Übermittlung der beabsichtigten Änderung an die zuständige Behörde;
d)
gegebenenfalls das Datum, an dem die zuständige Behörde den Empfang der Mitteilung gemäß Absatz 3 bestätigt und das Datum der Genehmigung bzw. der Mitteilung gemäß Absatz 4;
e)
das Datum des Beginns der Durchführung des geänderten Plans zur Überwachungsmethodik.

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