Artikel 22b VO (EU) 2019/331

Konditionalität für die kostenlose Zuteilung im Zusammenhang mit Plänen zur Klimaneutralität

(1) Für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG wird die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung bestimmte endgültige jährliche Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für eine Anlage mit Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark um 20 % gekürzt, wenn die Treibhausgasemissionswerte mindestens eines dieser Anlagenteile 2016 und 2017 über dem 80. Perzentil der Emissionswerte für die einschlägigen Produkt-Benchmarks lagen.

Abweichend von Unterabsatz 1 erfolgt keine Kürzung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Betreiber einer Anlage gemäß Unterabsatz 1 hat der zuständigen Behörde für seine unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten im Rahmen des Antrags auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Mai 2024 bzw. bis zur einschlägigen Frist einen Plan zur Klimaneutralität vorgelegt;
b)
die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Überprüfung gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie bestätigt;
c)
die zuständige Behörde hat Inhalt und Format des Plans zur Klimaneutralität gemäß Absatz 4 geprüft und für konform befunden.

(2) Absatz 1 Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn auf den betreffenden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark nicht mehr als 20 % der Summe der gemäß Artikel 16 Absätze 2 bis 5 berechneten vorläufigen jährlichen Zahlen der für den Zeitraum 2021 bis 2025 für alle Anlagenteile kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entfallen.

(3) Für die Zwecke von Artikel 10b Absatz 4 Unterabsätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG wird die gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung berechnete vorläufige jährliche Zahl der einem Fernwärmeanlagenteil kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um 30 % der gemäß Artikel 16 Absatz 2 berechneten Zahl erhöht, wenn der Betreiber eines Fernwärmeanlagenteils einen Antrag gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gestellt hat und wenn für den Zeitraum bis Ende 2025 bzw. für den Zeitraum von 2026 bis 2030 alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Anlage oder das Fernwärmeunternehmen befindet sich in einem Mitgliedstaat, der die in Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien erfüllt und in Anhang VIII aufgeführt ist;
b)
der Anlagenbetreiber oder das Fernwärmeunternehmen hat im Einklang mit den Zwischenzielen und Etappenzielen, die im Plan zur Klimaneutralität zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes fünften Jahres vorgesehen sind, Investitionen in einem Umfang getätigt, der mindestens dem wirtschaftlichen Wert der zusätzlichen Zahl kostenloser Zertifikate für den Zeitraum von 2026 bis 2030 entspricht;
c)
durch die unter Buchstabe b genannten Investitionen werden die Emissionen vor 2030 erheblich reduziert;
d)
der Anlagenbetreiber oder das Fernwärmeunternehmen legt für seine unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Mai 2024 bzw. bis zur einschlägigen Frist einen Plan zur Klimaneutralität vor;
e)
die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wird durch die Überprüfung gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie bestätigt;
f)
die zuständige Behörde hat Inhalt und Format des Plans zur Klimaneutralität gemäß Absatz 4 geprüft und für konform befunden.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird der wirtschaftliche Wert der zusätzlichen 30 % der Zertifikate bestimmt, indem die zusätzliche Zahl kostenloser Zertifikate im Zeitraum von 2026 bis 2030 mit dem Durchschnittspreis der Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im Kalenderjahr vor dem Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie mit dem für die Anlage geltenden gemäß Artikel 14 Absatz 6 festgelegten Faktor multipliziert wird.

Für die Zwecke von Buchstabe c gelten Emissionsreduktionen als erheblich, wenn die spezifischen Emissionen der Anlage oder des Fernwärmeunternehmens, ausgedrückt in Tonnen CO2 je Terajoule gelieferter Fernwärme, unter die durchschnittlichen spezifischen Emissionen während des betreffenden Bezugszeitraums mit einer Emissionsreduktionsrate gesenkt werden, die der Anwendung der linearen Kürzungsfaktoren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, beginnend ab der Mitte des betreffenden Bezugszeitraums.

(4) Die zuständige Behörde überprüft bis zum 30. September 2024, ob Inhalt und Format der Pläne zur Klimaneutralität gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 entsprechen.

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