Artikel 22c VO (EU) 2019/331

Nichtkumulierbarkeit der in den Artikeln 22a und 22b vorgesehenen Kürzung um 20 %

Die Kürzung um 20 % gemäß den Artikeln 22a und 22b wird auf eine Anlage im betreffenden Zuteilungszeitraum nur einmal angewandt.

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