Artikel 22d VO (EU) 2019/331

Aktualisierung des Plans zur Klimaneutralität

(1) Die Anlagenbetreiber bewerten in den im Plan zur Klimaneutralität gemäß Artikel 22b festgelegten Zeitabständen sowie bei Bedarf die Wirksamkeit des Plans zur Klimaneutralität hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen und treffen gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Etappenziele und Zielvorgaben erreicht werden. Nur künftige Etappenziele und Zielvorgaben werden aktualisiert.

(2) Wird der Plan zur Klimaneutralität in Bezug auf Etappenziele und Zielvorgaben aktualisiert, so legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde den aktualisierten Plan unverzüglich vor.

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