Artikel 22e VO (EU) 2019/331

Veröffentlichung des Plans zur Klimaneutralität

(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht den gemäß Artikel 22b vorgelegten Plan zur Klimaneutralität.

(2) Ist ein Anlagenbetreiber der Auffassung, dass der Plan zur Klimaneutralität wirtschaftlich sensible Elemente enthält, die bei Offenlegung seinen geschäftlichen Interessen schaden würden, so kann er die zuständige Behörde ersuchen, diese Elemente nicht zu veröffentlichen. Ist das Ersuchen gerechtfertigt, so veröffentlicht die zuständige Behörde den Plan zur Klimaneutralität ohne diese Elemente.

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