Artikel 3 VO (EU) 2019/331
Nationale Verwaltungsregelungen
Neben der Benennung einer zuständigen Behörde oder mehrerer zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG sorgen die Mitgliedstaaten für die Schaffung des für die Durchführung dieser Verordnung geeigneten verwaltungstechnischen Rahmens.
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