Artikel 4 VO (EU) 2019/331

Von Betreibern von Bestandsanlagen gestellte Anträge auf kostenlose Zuteilung

1. Der Betreiber einer Anlage, die gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG für eine kostenlose Zuteilung infrage kommt, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf kostenlose Zuteilung für einen Zuteilungszeitraum stellen. Dieser Antrag muss für den ersten Zuteilungszeitraum vor dem 30. Mai 2019 und danach alle fünf Jahre eingereicht werden.

Die Mitgliedstaaten können eine alternative Einreichungsfrist für solche Anträge festlegen, die jedoch nicht mehr als einen Monat vor oder nach der Frist gemäß Unterabsatz 1 liegen darf.

2. Einem gemäß Absatz 1 eingereichten Antrag auf kostenlose Zuteilung muss Folgendes beigefügt sein:

a)
ein Bezugsdatenbericht, der gemäß den nach Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften als zufriedenstellend bewertet wurde und Daten zur Anlage und ihren Anlagenteilen gemäß Artikel 10 und den Anhängen I und II dieser Verordnung enthält, wobei er für die Berechnung der historischen Aktivitätsraten für bestimmte Produkt-Benchmarks Anhang III dieser Verordnung berücksichtigt, jeden in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Parameter enthält und sich auf den Bezugszeitraum des Zuteilungszeitraums bezieht, für den der Antrag gilt;
b)
der Plan zur Überwachungsmethodik, der die Grundlage für den Bezugsdatenbericht und den Prüfbericht gemäß Anhang VI bildet;
ba)
gegebenenfalls der Plan zur Klimaneutralität gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG;
c)
ein Prüfbericht, der gemäß den nach Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zum Bezugsdatenbericht erstellt wurde.

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