Artikel 5 VO (EU) 2019/331

Von neuen Marktteilnehmern gestellte Anträge auf kostenlose Zuteilung

1. Auf Antrag eines neuen Marktteilnehmers berechnet der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage dieser Verordnung die Zahl der Emissionszertifikate, die diesem Marktteilnehmer kostenlos zuzuteilen sind, sobald die Anlage ihren normalen Betrieb aufgenommen hat.

2. Der Anlagenbetreiber unterteilt die betreffende Anlage in Anlagenteile gemäß Artikel 10. Der Anlagenbetreiber übermittelt der zuständigen Behörde als Belege zu dem Antrag gemäß Absatz 1 für das erste Kalenderjahr nach Aufnahme des Normalbetriebs alle sachdienlichen Angaben und einen Datenbericht des neuen Marktteilnehmers, in dem jeder in Anhang IV Abschnitte 1 und 2 aufgeführte Parameter für jeden Anlagenteil getrennt aufgeführt ist, sowie den Plan zur Überwachungsmethodik gemäß Artikel 8 und den Prüfbericht, der gemäß den nach Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften erstellt wurde, und nennt der zuständigen Behörde das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs.

3. Wenn der Antrag eines neuen Marktteilnehmers alle in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt und den Zuteilungsvorschriften gemäß den Artikeln 17 bis 22 entspricht, genehmigt die zuständige Behörde sowohl den Antrag als auch das angegebene Datum der Aufnahme des Normalbetriebs.

4. Die zuständigen Behörden akzeptieren nur gemäß diesem Artikel übermittelte Daten, die von einer Prüfstelle nach den Vorgaben der gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften als zufriedenstellend geprüft wurden.

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