Artikel 6 VO (EU) 2019/331

Allgemeine Überwachungspflicht

Ein Anlagenbetreiber, der einen Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG gestellt hat, überwacht die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten zu erhebenden Daten auf der Grundlage eines Plans zur Überwachungsmethodik, der von der zuständigen Behörde vor dem 31. Dezember 2020 genehmigt wurde.

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