Artikel 20 VO (EU) 2019/34
Analytische und organoleptische Prüfung
Die analytische und organoleptische Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b umfasst
- a)
-
eine physikalische und chemische Analyse des betreffenden Weins, bei der folgende charakteristische Eigenschaften gemessen werden:
- i)
- Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt,
- ii)
- Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose (einschließlich Saccharose bei Perlwein und Schaumwein),
- iii)
- Gesamtsäuregehalt,
- iv)
- Gehalt an flüchtiger Säure,
- v)
- Gesamtschwefeldioxidgehalt;
- b)
-
eine weitere Analyse des betreffenden Weins, bei der folgende charakteristische Eigenschaften gemessen werden:
- i)
- Kohlendioxidgehalt (Perlwein und Schaumwein, Überdruck in Bar bei 20 °C),
- ii)
- jegliche andere charakteristische Eigenschaft, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder in den Produktspezifikationen der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vorgesehen ist;
- c)
- eine organoleptische Prüfung betreffend Aussehen, Geruch und Geschmack.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.