Artikel 20 VO (EU) 2019/34

Analytische und organoleptische Prüfung

Die analytische und organoleptische Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b umfasst

a)
eine physikalische und chemische Analyse des betreffenden Weins, bei der folgende charakteristische Eigenschaften gemessen werden:

i)
Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt,
ii)
Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose (einschließlich Saccharose bei Perlwein und Schaumwein),
iii)
Gesamtsäuregehalt,
iv)
Gehalt an flüchtiger Säure,
v)
Gesamtschwefeldioxidgehalt;

b)
eine weitere Analyse des betreffenden Weins, bei der folgende charakteristische Eigenschaften gemessen werden:

i)
Kohlendioxidgehalt (Perlwein und Schaumwein, Überdruck in Bar bei 20 °C),
ii)
jegliche andere charakteristische Eigenschaft, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder in den Produktspezifikationen der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vorgesehen ist;

c)
eine organoleptische Prüfung betreffend Aussehen, Geruch und Geschmack.

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