Artikel 19 VO (EU) 2019/34

Jährliche Kontrolle

(1) Die von der zuständigen Behörde oder den Kontrollstellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführte jährliche Kontrolle umfasst Folgendes:

a)
eine organoleptische und analytische Prüfung bei Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung;
b)
entweder nur eine analytische oder eine organoleptische und analytische Prüfung bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe;
c)
eine Kontrolle der Einhaltung der übrigen Bedingungen der Produktspezifikation.

Die jährliche Kontrolle wird in dem Mitgliedstaat, in dem die Herstellung gemäß der Produktspezifikation stattfindet, nach einer oder mehreren der folgenden Methoden vorgenommen:

a)
Zufallskontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse;
b)
Stichproben;
c)
systematische Kontrollen.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Durchführung von Zufallskontrollen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a, so bestimmt er die Mindestanzahl von Marktteilnehmern, die diesen Kontrollen zu unterziehen sind.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Durchführung von Stichproben gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b, so stellt er durch die Anzahl, Art und Häufigkeit der Kontrollen sicher, dass die Stichprobe für das gesamte abgegrenzte geografische Gebiet repräsentativ ist und dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entspricht.

(2) Die Prüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden an anonymen Stichproben vorgenommen und weisen nach, dass das geprüfte Erzeugnis die Eigenschaften und Beschaffenheit aufweist, die in der Produktspezifikation für die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe beschrieben sind.

Die Prüfung erfolgt auf einer beliebigen Stufe des Herstellungsprozesses und gegebenenfalls auf der Stufe der Verpackung. Jede gezogene Stichprobe muss für die jeweiligen Weine im Besitz des Marktteilnehmers repräsentativ sein.

(3) Zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c überprüft die Kontrollbehörde

a)
vor Ort die Einrichtungen der Marktteilnehmer, um festzustellen, ob diese tatsächlich fähig sind, die Bedingungen der Produktspezifikation einzuhalten;
b)
die Erzeugnisse auf jeder Stufe des Herstellungsprozesses, gegebenenfalls auch auf der Stufe der Verpackung, anhand eines Kontrollplans, der im Voraus von der Kontrollbehörde ausgearbeitet wird, den Marktteilnehmern bekannt ist und sich auf jede Stufe der Herstellung des Erzeugnisses bezieht.

(4) Die jährliche Kontrolle gewährleistet, dass ein Erzeugnis die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nur führen darf, wenn

a)
die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 beweisen, dass das betreffende Erzeugnis den Bedingungen der Produktspezifikation entspricht und alle maßgeblichen Eigenschaften der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe aufweist;
b)
die Kontrollen gemäß Absatz 3 bestätigen, dass die übrigen Bedingungen der Produktspezifikation erfüllt sind.

(5) Im Falle einer grenzübergreifenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kann die Kontrolle von einer Kontrollbehörde eines der betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

(6) Ein Erzeugnis, das die Bedingungen der Absätze 1 bis 5 nicht erfüllt, darf vermarktet werden, wenn die übrigen Rechtsvorschriften eingehalten werden, aber nur ohne die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe.

(7) Abweichend von Absatz 1 kann die jährliche Kontrolle auf der Stufe der Verpackung des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem die Herstellung stattgefunden hat, durchgeführt werden; in diesem Fall findet Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission Anwendung.

Die zuständigen Behörden oder die Kontrollstellen verschiedener Mitgliedstaaten, die für die Durchführung von Kontrollen bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe verantwortlich sind, arbeiten insbesondere zusammen, um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen sind, in dem die Herstellung des Weines mit dem als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe eingetragenen Namen erfolgt, in Bezug auf die Verpackungsanforderungen die Kontrollverpflichtungen der betreffenden Produktspezifikation einhalten.

(8) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Weine, denen ein übergangsweiser nationaler Schutz gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 gewährt wird.

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