Artikel 18 VO (EU) 2019/34

Mitteilungen zwischen Drittländern und der Kommission

Im Falle von Weinen aus einem Drittland, denen eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zuerkannt wurde, übermittelt das betreffende Drittland der Kommission auf Anfrage Folgendes:

a)
Angaben zu den benannten Behörden oder Zertifizierungsstellen, die die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Aufmachung des Weins vornehmen;
b)
Angaben darüber, welche Aspekte von den Kontrollen abgedeckt sind;
c)
den Nachweis, dass der betreffende Wein die Bedingungen der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erfüllt.

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