Artikel 17 VO (EU) 2019/34
Mitteilungen zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zur zuständigen Behörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Behörden gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls der Kontrollstellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Kommission veröffentlicht die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde(n) oder Kontrollstellen.
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