Artikel 15 VO (EU) 2019/34

Für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation zuständige Behörden

(1) Bei der Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Kontrollen beachten die verantwortlichen zuständigen Behörden und Kontrollstellen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(2) Für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation auf der Stufe der Erzeugung und während oder nach der Aufmachung des Weins vorgenommen durch

a)
eine oder mehrere vom Drittland benannte Behörden oder
b)
eine oder mehrere Zertifizierungsstellen.

(3) Die Kontrollstellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die Zertifizierungsstelle(n) gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels müssen die Internationale Norm ISO/IEC 17065:2012 erfüllen und im Einklang mit dieser Norm akkreditiert werden.

Abweichend von Absatz 1 ist Zypern für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Verpflichtung zur Erfüllung der Internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012 und zur Akkreditierung im Einklang mit dieser Norm befreit.

(4) Wenn die Behörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die Behörde(n) gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

(5) Jeder Marktteilnehmer, der sich an der Gesamtheit oder einem Teil der Herstellung oder gegebenenfalls Verpackung eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe beteiligen möchte, unterrichtet die zuständige Behörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entsprechend.

(6) Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, zur Deckung der Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Kontrollsystems von den Marktteilnehmern, die Kontrollen unterzogen werden, eine Gebühr zu erheben.

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