Artikel 24 VO (EU) 2019/34

Übermittlung von Bemerkungen durch die Parteien

(1) Teilt die Kommission dem Antragsteller, der einen Schutzantrag eingereicht hat, einen nicht gemäß Artikel 23 Absatz 3 abgelehnten Einspruch mit, so bringt der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung Bemerkungen vor.

(2) Wenn die Kommission im Laufe der Prüfung eines Einspruchs dazu auffordert, äußern sich die Parteien gegebenenfalls innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen.

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