Artikel 25 VO (EU) 2019/34

Eintragung

(1) Mit Inkrafttreten eines Beschlusses über die Schutzerteilung für einen traditionellen Begriff trägt die Kommission folgende Angaben in das elektronische Register der geschützten traditionellen Begriffe ein:

a)
den als traditionellen Begriff zu schützenden Namen;
b)
die Art des traditionellen Begriffs gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
c)
die Sprache gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33;
d)
die Kategorie(n) des unter den Schutz fallenden Weinbauerzeugnisses;
e)
einen Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der traditionelle Begriff definiert und geregelt wurde, oder — bei Fehlen solcher nationalen Rechtsvorschriften in diesen Drittländern — die für die Weinerzeuger in diesen Drittländern geltenden Vorschriften einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen;
f)
eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen;
g)
den Namen des Ursprungslands/der Ursprungsländer;
h)
das Datum der Aufnahme in das Register.

(2) Das elektronische Register der geschützten traditionellen Begriffe wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

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