Artikel 31 VO (EU) 2019/34

Einreichung und Eingang von Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen und Einreichungen gemäß Artikel 30 gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie bei der Kommission eingehen.

(2) Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a den Eingang aller Mitteilungen und Unterlagen, die über diese Informationssysteme übermittelt wurden.

Die Kommission versieht jeden neuen Schutzantrag, Antrag auf Unionsänderungen, jede Mitteilung über Anträge auf Standardänderungen und jede Mitteilung über Anträge auf vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.

Die Eingangsbestätigung enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)
das Aktenzeichen;
b)
den betreffenden Namen;
c)
das Eingangsdatum.

Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

(3) Der Eingang von per E-Mail erfolgten Mitteilungen und Einreichungen von Unterlagen wird von der Kommission per E-Mail bestätigt.

Sie versieht jeden neuen Schutzantrag, Antrag auf eine Unionsänderung, Mitteilungen über Anträge auf Standardänderungen und Mitteilungen über Anträge auf vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.

Die Eingangsbestätigung enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)
das Aktenzeichen;
b)
den betreffenden Namen;
c)
das Eingangsdatum.

Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission per E-Mail mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

(4) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und die Artikel 1 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gelten entsprechend für die Mitteilung und Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

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